Satzung
Satzung des Reit-und Fahrverein Nierstein und Umgebung e.V. von 1966
Eingetragener Verein beim Amtsgericht Mainz VR 1393
Angeschlossen dem Sportbund Rheinhessen Vereinsnummer 480
§ 1 NAME, SITZ
Der Verein führt den Namen „Reit-und Fahrverein Nierstein und Umgebung e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Nierstein am Rhein und ist dem Provinzialverband der Rheinhessischen Reit-und Fahrvereine e.V. sowie dem Sportbund Rheinhessen e.V. angeschlossen.
§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZINGKEIT
1. Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung und Förderung aller Bestrebungen, die gerichtet sind auf:
a) die reitsportliche Aus-und Fortbildung der Mitglieder
b) die Bemühungen um die Hebung und Verbesserung der Pferdezucht und -haltung
c) die Durchführung und Auswertung von Pferdeleistungsschauen und Pferdeleistungsprüfungen
d) seine besondere Aufgabe sieht er in der Ausbildung der Jugend im Reit-und Fahrsport und im Voltigieren
e) die Ausbildung aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, Ausbildung und im Umgang mit Pferden
f) die Ausübung eines der Landschaft angepassten Reit-und Fahrsportes
g) gegenseitgen Erfahrungsaustausch in Fragen der Pferdezucht, Pferdehaltung und Pferdeleistungsprüfungen
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden .Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Neutralität.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) korporativen Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
3.a) Aktive Mitglieder sind alle Personen, die sich aktiv an den in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben beteiligen und das 18.Lebensjahr vollendet haben.
b) Passive Mitglieder sind Freunde und Förderer des Vereins, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
c) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18.Lebensjahres folgenden Monat.
d) Korporative Mitglieder sind keine Einzelpersonen, sondern z.B. Betriebe, Firmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
e) Ehrenmitglieder müssen sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen.
b) Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
3. Mitglieder des Vereins dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes an Turnieren teilnehmen.
4. Die Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen.
6. Es wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen die jeweils hierfür Verantwortliche Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand oder dem Ehrenrat schlichtet.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit dem Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht eingehalten hat und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigenden oder beeinträchtigender Handlungen.
Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb 8 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung beim Ehrenrat des Vereins einlegen, der endgültig endscheidet.
Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Ebenso ist gegen die Entscheidung der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen oder Gelder etc. , die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§ 6 EINKÜNFTE UND AUSGABEN DES VEREINS
Die Einkünfte bestehen aus:
a) Beiträgen
b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen
c) freiwilligen Spenden
d) sonstigen Einnahmen
Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie die Aufnahmegebühren wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung in dringenden Fällen kann dies auch nachträglich geschehen einzuholen.
§ 7 VERMÖGEN
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht, Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Der Ehrenrat
§9 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
e) dem Jugendleiter
f) dem Fahrleiter
g) drei Beisitzern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bildet den Vorstand den Vorstand im Sinne §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.Kann eine Vorstandswahl aus triftigen Gründen nicht auf den Zeitpunkt genau nach fünf Jahren stattfinden, führt der amtierende Vorstand die Geschäfte mit sämtlichen Rechten und Pflichten weiter, bis er in seinem Amt bestätigt oder ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Dem Vorstand obliegt:
a)die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
b)die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c)die Bildung von notwendigen Ausschüssen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, erstattet den Geschäftsbericht und fertigt die Niederschrift der Versammlung an. Die Protokolle sind vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Der Kassenführer übernimmt die Rechnungsführung, die Einziehung der Beiträge und die Kassenführung.
8. Der Jugendleiter führt die Jugendabteilung. Er vertritt ihre Belange vor dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Er kann selbständig Leiter von einzelnen Jugendgruppen aus Reihen der Mitglieder oder der Jugendlichen ernennen und ist befugt, ihnen alle die Ausbildung der Jugendlichen fördernden Anweisungen zu geben.
§10 GESCHÄFTSJAHR UND RECHNUNGSLEGUNG
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Mit Schluss des Geschäftsjahres ist die Jahresrechnung vorzulegen.
§11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen und geleitet. Wenigstens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf und müssen, wenn Anträge von wenigstens 1/3 der Mitglieder vorliegen, vom Vorsitzenden einberufen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn es das 18.Lebensjahr vollendet hat.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden(außer bei Wahl des Vorsitzenden, hier entscheidet das Los).Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Tage vorher schriftlich dem 1.Vorsitzenden einzureichen.
3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstandes und die Entbindung des Vorstandes von seinen Ämtern
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
c) bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich
d) die Festsetzung der Beiträge und Gebühren
e) die Wahl von mindesten zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Wahl des Ehrenrates
h) Beschlussfassungen, die das Leben des Vereins im Sinne des § 2 bestimmen.
4. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
5. Der Schriftführer hat bei jeder Versammlung ein Protokoll zu führen, in dem die wichtigsten Beschlüsse wörtlich aufzuführen sind.
§ 12 HAFTUNG
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall-und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages geregelt.
§ 13 DER EHRENRAT
1. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern.
2. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt. Ehrenratsmitglieder dürfen nicht zu gleicher Zeit dem Vorstand angehören. Die Amtszeit des Ehrenrates endet erst mit der endgültigen Wahl des neuen Ehrenrates.
3. Der Ehrenrat tritt zusammen, wenn:
a) ein Mitglied schriftlich einen begründeten Antrag stellt
b) der Vorstand ihn einberuft.
4. Der Ehrenrat hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten, wenn dies dem Vorstand nicht gelingen sollte. Ebenso entscheidet der Ehrenrat in letzter Instanz über den Ausschluss eines Mitgliedes oder den Ausschluss oder den Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes. Für die Beschlussfassung des Ehrenrates ist 2/3 Mehrheit erforderlich.
5. Die Tätigkeit der Ehrenrats-Mitglieder ist ehrenamtlich, jedoch können sie Ersatz für ihre Unkosten verlangen.
§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Zu dieser Versammlung muss mindestens 14 Tage vorher und zwar schriftlich eingeladen werden.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeindeverwaltung Nierstein, die dann das Vermögen an eine Institution übergibt, die gemeinnützigen Zwecken dient oder das Vermögen des aufgelösten Vereins für solche Zwecke verwendet. Unbedingt ist hier eine Institution bevorzugt, die möglichst nahe am Ort und möglichst genau in ihrer Satzung die oben unter § 2 genannten Aufgaben erfüllt. Die entsprechende Institution wird in Übereinkunft mit den zuständigen Finanzbehörden ermittelt.
§ 15 NICHTIGKEITEN
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen das Gesetz oder die Satzung des Sportbundes verstoßen, bleibt es insoweit bei der gesetzlichen oder der in der Bundessatzung getroffenen Regelung. Die übrigen Satzungsbestimmungen bleiben unberührt.
§ 16 GERICHTSSTAND
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Oppenheim.