Unsere Satzung

Satzung des Reit-und Fahrverein Nierstein und Umgebung e.V. von 1966

 

Eingetragener Verein beim Amtsgericht Mainz VR 1393

Angeschlossen dem Sportbund Rheinhessen Vereinsnummer 480

 

§ 1 NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen „Reit-und Fahrverein Nierstein und Umgebung e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Nierstein am Rhein und ist dem Provinzialverband der Rheinhessischen Reit-und

Fahrvereine e.V. sowie dem Sportbund Rheinhessen e.V. angeschlossen.

 

§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZINGKEIT

1. Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung und Förderung aller Bestrebungen, die gerichtet sind

auf:

a) die reitsportliche Aus-und Fortbildung der Mitglieder

b) die Bemühungen um die Hebung und Verbesserung der Pferdezucht und -haltung

c) die Durchführung und Auswertung von Pferdeleistungsschauen und

Pferdeleistungsprüfungen

d) seine besondere Aufgabe sieht er in der Ausbildung der Jugend im Reit-und Fahrsport

und im Voltigieren

e) die Ausbildung aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen im Reiten und Fahren

sowie in der Haltung, Ausbildung und im Umgang mit Pferden

f) die Ausübung eines der Landschaft angepassten Reit-und Fahrsportes

g) gegenseitigen Erfahrungsaustausch in Fragen der Pferdezucht, Pferdehaltung und

Pferdeleistungsprüfungen

h) ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssportes aller

Disziplinen

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der

Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Etwaige Gewinne des Vereins

dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins

nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen

zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins

vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Neutralität.

3. Die Sportanlagen des Vereins stehen ausschließlich dem Vereinssport und für die vom

Gesamtvorstand genehmigten Veranstaltungen zur Verfügung. Eine nicht genehmigte Nutzung zu

kommerziellen Zwecken jeder Art ist nicht zulässig.

 

§ 3 VERPFLICHTUNG GEGENÜBER DEM PFERD

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des

Tierschutzes (gem. dem aktuellen Tierschutzgesetz TierSchG) zu beachten, insbesondere

a) Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und

verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

b) Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

c) Die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd

nicht unreiterlich zu behandeln, zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) jugendlichen Mitgliedern

d) korporativen Mitgliedern

e) Ehrenmitgliedern

zu 1a) Aktive Mitglieder sind alle Personen, die sich aktiv an den in § 2 dieser Satzung

aufgeführten Aufgaben beteiligen und das 18.Lebensjahr vollendet haben. Zu unterscheiden ist

zwischen aktiven Reitern, die die Anlagen des Vereins nutzen und aktiv gemeldeten Mitgliedern,

die mit Ihrem aktiven Beitrag den Verein finanziell unterstützen.

zu 1b) Passive Mitglieder sind Freunde und Förderer des Vereins, die bereit sind, die

Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

zu 1c) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur

Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der

Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit

Vollendung des 18. Lebensjahres (ab dem Folgemonat) automatisch als aktives Mitglied geführt.

Wird eine passive Mitgliedschaft gewünscht, ist dies dem Gesamtvorstand einen Monat zuvor

mitzuteilen.

zu 1d) Korporative Mitglieder sind keine Einzelpersonen, sondern z.B. Betriebe, Firmen oder

Anstalten des öffentlichen Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützen.

zu 1e) Ehrenmitglieder müssen sich um die Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient

gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

2. Die schriftliche Beitrittserklärung ist auf einem vom Gesamtvorstand vorgegebenen Formular an den

Gesamtvorstand des Vereins zu richten: bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschließt der unter § 10

genannte Gesamtvorstand im Rahmen einer Gesamtvorstandssitzung mit einfacher

Stimmenmehrheit. Eine schriftliche Bestätigung durch den 1. Vorsitzenden ist erforderlich. Bei

Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. Personen, die

bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-

Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem

Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen

der Satzung.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten

Beiträge an den Verein zu zahlen.

b) Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

3. Die aktiven Mitglieder ab 16 Jahren des Vereins sind verpflichtet, jährlich zur Pflege und Wartung der

Reitplätze und der Sportgeräte zwecks Ermöglichung der Erbringung von Vereinsleistungen eine

Anzahl von 20 Arbeitsstunden oder ersatzweise einen Geldbetrag von 5,- EUR pro Arbeitsstunde zu

leisten. Dieser ist spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres fällig. Anzahl der erforderlichen Stunden

sowie die Höhe des Geldbetrags werden zum Beginn eines Jahres vom Gesamtvorstand festgelegt.

4. Die Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt

(aktuelle Übersicht im Anhang).

5. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Funktionen und satzungsmäßigen

Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an

den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit dem Jahresende. Der Verein behält sich das

Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb einer Jahresfrist

einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf schriftlichen, begründeten und nachweisbaren Antrag eines

Mitgliedes an den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

a) wenn ein Mitglied längere Zeit seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht

eingehalten hat und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt,

b) wenn es gegen § 3 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt und dies durch einen

Amtsveterinär festgestellt wurde

c) bei grobem oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob

unsportlichen Betragens

d) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereins

schädigenden oder beeinträchtigender Handlungen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Gesamtvorstand mit Zustimmung des Ehrenrates. Von der

Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Das Mitglied hat die Möglichkeit zur schriftlichen

Stellungnahme. Diese kann innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Mitteilung, an den Ehrenrat des

Vereins gerichtet werden. Ergebnis und Beschluss des Ehrenrats sind dem Gesamtvorstand durch

Protokoll weiterzuleiten. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Der

Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten

Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen oder Gelder etc. die sich in

seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

 

§ 7 EINKÜNFTE UND AUSGABEN DES VEREINS

Die Einkünfte bestehen aus:

a) Beiträgen

b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen (z.B. Sommerfest)

c) freiwilligen Spenden

d) sonstigen Einnahmen (z.B. Teilnahme am Winzerfest Nierstein)

Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie die Aufnahmegebühren werden vom Gesamtvorstand unter

Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

a) Verwaltungsausgaben

b) Aufwendungen im Sinne des § 2

c) Aufwendungen zur Pflege der vereinseigenen Anlagen

Für neue Anschaffungen sowie Baulichkeiten ab einem Betrag von 5.000 EUR ist die Genehmigung der

Mitgliederversammlung einzuholen. Die Höhe des Geldbetrages wird vom Gesamtvorstand unter

Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 8 VERMÖGEN

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus

dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht, Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören

dem Vereinsvermögen.

 

§ 9 ORGANE DES VEREINS

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

c) Der Ehrenrat

 

§ 10 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenführer

d) dem Schriftführer

e) dem Jugendleiter

f) dem Fachwart Reiterei

g) drei Beisitzern

Ämter sollen nicht von Personen ausgeübt werden, die in einem Verwandschaftsverhältnis 1. und 2.

Grades zueinander stehen oder von deren jeweiligen Lebenspartnern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB.

Der gesamte Vorstand wird im Jahr 2013 so gewählt, dass für die Zukunft eine Überlappung der Amtszeit

stattfindet. Es hat eine Bündelung der Vorstandsmitglieder zu erfolgen:

a) 1. Vorsitzender auf 4 Jahre

b) Kassenführer auf 4 Jahre

c) Jugendleiter auf 4 Jahre

d) 1. Beisitzer auf 4 Jahre

e) 3. Beisitzer auf 4 Jahre

f) 2. Vorsitzender auf 2 Jahre

g) Schriftführer auf 2 Jahre

h) Fachwart Reiterei auf 2 Jahre

i) 2. Beisitzer auf 2 Jahre

Danach werden die jeweiligen Vorstandsmitglieder für jeweils vier Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt

mit der Annahme der Wahl.

Kann eine Vorstandswahl aus triftigen Gründen nicht auf den Zeitpunkt genau nach vier Jahren

stattfinden, führt der amtierende Vorstand die Geschäfte mit sämtlichen Rechten und Pflichten weiter, bis

er in seinem Amt bestätigt oder ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandswahl muss schnellstmöglich

bzw. innerhalb von spätestens 3 Monaten erfolgen.

3. Dem Vorstand obliegt:

a) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) die Bildung von notwendigen Ausschüssen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die

Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der

Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, erstattet den Geschäftsbericht und fertigt die

Niederschrift der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen an. Die Protokolle sind vom

1.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

6. Der Kassenführer übernimmt die Rechnungsführung, die Einziehung der Beiträge und die

Kassenführung.

7. Der Jugendleiter führt die Jugendabteilung. Er vertritt ihre Belange vor dem Vorstand und der

Mitgliederversammlung.

 

§ 11 AUSSCHÜSSE

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der

Vereinsangelegenheiten Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne

der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage:

1. Veranstaltungsausschuss

2. Öffentlichkeitsarbeit

3. Finanzausschuss

4. Sportstättenausschuss

 

§ 12 GESCHÄFTSJAHR UND RECHNUNGSLEGUNG

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Mit Schluss des Geschäftsjahres ist die Jahresrechnung vorzulegen.

 

§ 13 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem

stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor

dem Termin einberufen. Der Vorsitzende ist der Versammlungsleiter. Wenigstens einmal im Jahr ist

eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

können nach Bedarf und müssen, wenn Anträge von wenigstens 1/3 der Mitglieder vorliegen, vom

Vorsitzenden einberufen werden.

Der Versammlungsleiter hat während der Mitgliederversammlung die Ordnungsgewalt. Zu seinen

Kernaufgaben gehört es,

a) die Mitgliederversammlung zu eröffnen,

b) die Tagesordnung bekannt zu geben,

c) für eine ordnungsgemäße und zügige Erledigung der Tagesordnung zu sorgen,

d) eine sachgemäße Diskussion zu den Tagesordnungspunkten sicherzustellen,

e) die fortwährende Beschlussfähigkeit der Versammlung zu überprüfen,

f) die gefassten Beschlüsse zu verkünden,

g) auf eine ordnungsgemäße Protokollierung zu achten und

h) die Mitgliederversammlung zu beenden.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn es das 18.Lebensjahr vollendet hat und

mindestens 12 Monate Mitglied im Verein ist. Entscheidend hierfür ist das Datum der Aufnahme

durch den Vorstand. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (außer bei Wahl

des Vorsitzenden, hier entscheidet das Los). Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7

Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) die Wahl des Vorstandes und die Entbindung des Vorstandes von seinen Ämtern

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des

Vorstandes

c) bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel

erforderlich

d) die Festsetzung der Beiträge und Gebühren

e) die Wahl von mindesten zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) die Wahl des Ehrenrates

h) Beschlussfassungen, die das Leben des Vereins im Sinne des § 2 bestimmen.

4. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von

2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

5. Der Schriftführer hat bei jeder Versammlung ein Protokoll zu führen, in dem die wichtigsten

Beschlüsse wörtlich aufzuführen sind.

 

§ 14 HAFTUNG

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Gastreitern im gesetzlichen Rahmen für die bei

sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle, jedoch nicht für Diebstähle auf den Sportplätzen

und in den Räumen des Vereins. Der Unfall-und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen

Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages geregelt.

 

§ 15 DER EHRENRAT

1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und nimmt die Interessen der Mitglieder war. Ihm obliegt die

Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu

den Abteilungen. Vereinsinterne Streitigkeiten sollen durch die Intervention des Ehrenrates nach

Möglichkeit außergerichtlich geschlichtet werden.

2. Die 3 Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand

vorgeschlagen und auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied

während der Amtszeit aus, können Vorstand und Ehrenrat ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit der

Periode bestellen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist der Nachfolger zu bestätigen, bzw. ein

neues Mitglied zu wählen.

3. Wählbar sind Mitglieder, welche nicht dem Vorstand angehören, das 40. Lebensjahr erreicht haben,

mindestens 10 Jahre Mitglied beim Reit- und Fahrverein Nierstein e.V. sind und sich durch

mehrjährige Tätigkeit im Verein bzw. entsprechende Funktionen ausgezeichnet haben.

4. Der Ehrenrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den

Vorsitzenden des Ehrenrates bei Verhinderung vertritt.

5. Der Ehrenrat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen vollständig

vertreten sind. Für die Beschlussfassung des Ehrenrates ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei

Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu führen.

6. Die Ergebnisse und Beschlüsse des Ehrenrates sind dem Gesamtvorstand durch Protokoll als

Empfehlung weiterzugeben. Endgültig entscheidet der Gesamtvorstand, dieser Beschluss ist

bindend.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Zu

dieser Versammlung muss mindestens 14 Tage vorher und zwar schriftlich eingeladen werden.

2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt

das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den

gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt, an die Stadteverwaltung Nierstein, die dann das

Vermögen an eine Institution übergibt, die gemeinnützigen Zwecken dient oder das Vermögen des

aufgelösten Vereins für solche Zwecke verwendet. Unbedingt ist hier eine Institution bevorzugt, die

möglichst nahe am Ort und möglichst genau in ihrer Satzung die oben unter § 2 genannten Aufgaben

erfüllt. Die entsprechende Institution wird in Übereinkunft mit den zuständigen Finanzbehörden

ermittelt.

 

§ 17 SONSTIGES

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen das Gesetz oder die Satzung des Sportbundes

verstoßen, bleibt es insoweit bei der gesetzlichen oder der in der Bundessatzung getroffenen Regelung.

Die übrigen Satzungsbestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 18 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mainz.

ANHANG

Übersicht der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren (Stand April 2013):

Aktive Mitglieder:

Jahresbeitrag: 100,- EUR, Aufnahmegebühr: 100,- EUR

Kinder und Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr:

Jahresbeitrag: 50,- EUR, Aufnahmegebühr: 50,- EUR

Familienbeitrag (ab 1 Erwachsenen, aktive Mitgliedschaft + 1 Kind):

1. Erwachsener: Jahresbeitrag: 100,- EUR Aufnahmegebühr: 100,- EUR

2. Erwachsener: Jahresbeitrag: 75,- EUR keine Aufnahmegebühr

3. Pro Kind oder Jugendlicher: Jahresbeitrag: 50,- EUR keine Aufnahmegebühr

Passive Mitglieder (Jugendlicher oder Erwachsener):

Jahresbeitrag: 15,- EUR, keine Aufnahmegebühr

Reithallen-Schlüssel-Pfand: 50,- EUR (ist in bar bei Abholung zu entrichten)