Unsere Satzung und Gebührenordnung

 

Satzung des Reit-und Fahrverein Nierstein und Umgebung e.V. von 1966

Eingetragener Verein beim Amtsgericht Mainz VR 1393

Angeschlossen dem Sportbund Rheinhessen Vereinsnummer 480

 

§ 1 NAME, SITZ

 

Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Nierstein und Umgebung e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Nierstein am Rhein und ist dem Provinzialverband der Rheinhessischen Reit-und Fahrvereine e.V. sowie dem Sportbund Rheinhessen e.V. angeschlossen.

 

§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

 

1.     Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung und Förderung aller Bestrebungen, die gerichtet sind auf:

a)     die reitsportliche Aus-und Fortbildung der Mitglieder

b)     die Bemühungen um die Hebung und Verbesserung der Pferdezucht und -haltung

c)     die Durchführung und Auswertung von Pferdeleistungsschauen und Pferdeleistungsprüfungen

d)     seine besondere Aufgabe sieht er in der Ausbildung der Jugend im Reit-und Fahrsport und im Voltigieren

e)     die Ausbildung aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, Ausbildung und im Umgang mit Pferden

f)      die Ausübung eines der Landschaft angepassten Reit-und Fahrsportes

g)     gegenseitigen Erfahrungsaustausch in Fragen der Pferdezucht, Pferdehaltung und Pferdeleistungsprüfungen

h)     ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssportes aller Disziplinen

 

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Neutralität.

 

3.     Die Sportanlagen des Vereins stehen ausschließlich dem Vereinssport und für die vom Gesamtvorstand genehmigten Veranstaltungen zur Verfügung. Eine nicht genehmigte Nutzung zu kommerziellen Zwecken jeder Art ist nicht zulässig.

 

§ 3 VERPFLICHTUNG GEGENÜBER DEM PFERD

 

1.     Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes (gem. dem aktuellen Tierschutzgesetz TierSchG) zu beachten, insbesondere

 

a)       Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

b)       Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

c)       Die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

 

1.     Der Verein besteht aus:

a)     aktiven Mitgliedern

b)     passiven Mitgliedern

c)     jugendlichen Mitgliedern

d)     korporativen Mitgliedern

e)     Ehrenmitgliedern

 

zu 1a) Aktive Mitglieder sind alle Personen, die sich aktiv an den in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben beteiligen. Zu unterscheiden ist zwischen aktiven Nutzern, die die Anlagen des Vereins nutzen und aktiv gemeldeten Mitgliedern, die mit Ihrem aktiven Beitrag den Verein finanziell unterstützen.

 

zu 1b) Passive Mitglieder sind Freunde und Förderer des Vereins, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Passive Mitglieder dürfen die Reitanlage nicht als aktive Mitglieder nutzen, lediglich in Ausnahmefällen (z.B. als gelegentliche Vertretung für einen erkranktes aktives Mitglied oder unter Verweis auf die Gastreiter-Regelung gemäß Reitanlagenordnung.

 

zu 1c) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit  Vollendung des 18. Lebensjahres (ab dem Folgemonat) automatisch als aktives Mitglied geführt. Wird eine passive Mitgliedschaft gewünscht, ist dies dem Gesamtvorstand einen Monat zuvor mitzuteilen.

 

zu 1d) Korporative Mitglieder sind keine Einzelpersonen, sondern z.B. Betriebe, Firmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

zu 1e) Ehrenmitglieder müssen sich um die Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

 

2.     Die schriftliche Beitrittserklärung ist auf einem vom Gesamtvorstand vorgegebenen Formular an den Gesamtvorstand des Vereins zu richten: bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschließt der unter § 10 genannte Gesamtvorstand im Rahmen einer Gesamtvorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine schriftliche Bestätigung durch den 1. Vorsitzenden ist erforderlich. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

1.     Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.

 

2.     Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

a)     Die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen. Sofern kein Abbuchungsauftrag vorliegt, ist das Mitglied verpflichtet seinen Mitgliedsbeitrag nach Rechnungserhalt innerhalb der gesetzlich geltenden Fristen zu zahlen.

b)     Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

 

3.     Die aktiven Nutzer (ab 16 Jahren) des Vereins sind verpflichtet, jährlich zur Pflege und Wartung der Reitplätze und der Sportgeräte zwecks Ermöglichung der Erbringung von Vereinsleistungen eine Anzahl von Arbeitsstunden oder ersatzweise einen Geldbetrag pro Arbeitsstunde zu leisten. Dieser wird separat in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Die Anzahl der erforderlichen Arbeitsstunden sowie die Höhe des Geldbetrags werden zum Beginn eines Jahres vom Gesamtvorstand festgelegt und bekannt gegeben.

 

4.     Die Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt (aktuelle Übersicht in der Beitrags- und Gebührenverordnung).

 

5.     Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

6.     Alle Pferde (inkl. Gastreiterpferde) die die Reitanlage nutzen, müssen haftpflichtversichert sein. Der aktuell gültige Versicherungsnachweis ist unaufgefordert an den Vorstand zu erbringen.

 

§ 6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 

Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit dem Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb einer Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf schriftlichen, begründeten und nachweisbaren Antrag eines Mitgliedes an den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

 

a)     wenn ein Mitglied längere Zeit seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht eingehalten hat und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt,

b)     wenn es gegen § 3 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt und dies durch einen Amtsveterinär festgestellt wurde

c)     bei grobem oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens

d)     wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigenden oder beeinträchtigender Handlungen.

 

Der Ausschluss erfolgt durch den Gesamtvorstand mit Zustimmung des Ehrenrates. Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Das Mitglied hat die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Diese kann innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Mitteilung, an den Ehrenrat des Vereins gerichtet werden. Ergebnis und Beschluss des Ehrenrats sind dem Gesamtvorstand durch Protokoll weiterzuleiten. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen oder Gelder etc. die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

 

§ 7 EINKÜNFTE UND AUSGABEN DES VEREINS

 

Die Einkünfte bestehen aus:

 

a)     Beiträgen

b)     Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen (z.B. Sommerfest)

c)     freiwilligen Spenden

d)     sonstigen Einnahmen (z.B. Teilnahme am Winzerfest Nierstein)

 

Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie die Aufnahmegebühren werden vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

 

a)     Verwaltungsausgaben

b)     Aufwendungen im Sinne des § 2

c)     Aufwendungen zur Pflege der vereinseigenen Anlagen

 

Für neue Anschaffungen sowie Baulichkeiten ab einem Betrag von 5.000 EUR ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. Die Höhe des Geldbetrages wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 8 VERMÖGEN

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht, Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

 

§ 9 ORGANE DES VEREINS

 

a)     Der Vorstand

b)     Die Mitgliederversammlung

c)     Der Ehrenrat

 

§ 10 DER VORSTAND

 

1.     Der Vorstand besteht aus:

 

a)     dem Vorsitzenden

b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)     dem Kassenführer

d)     dem Schriftführer

e)     drei Beisitzern

 

Ämter sollen nicht von Personen ausgeübt werden, die in einem Verwandschaftsverhältnis 1. und 2. Grades zueinanderstehen oder von deren jeweiligen Lebenspartnern. Ausnahmen sind zulässig, sofern sich ansonsten keine Freiwilligen für den zu besetzenden Posten finden.

 

2.     Der gesamte Vorstand wird ab 2022 von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB.

 

Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.

 

Kann eine Vorstandswahl aus triftigen Gründen nicht auf den Zeitpunkt genau nach vier Jahren stattfinden, führt der amtierende Vorstand die Geschäfte mit sämtlichen Rechten und Pflichten weiter, bis er in seinem Amt bestätigt oder ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandswahl muss schnellstmöglich bzw. innerhalb von spätestens 3 Monaten erfolgen.

 

3.     Dem Vorstand obliegt:

 

a)     die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

b)     die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c)     die Bildung von notwendigen Ausschüssen.

 

4.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstands- oder Ausschusssitzungen können bei Bedarf virtuell oder hybrid stattfinden.

 

5.     Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, erstattet den Geschäftsbericht und fertigt die Niederschrift der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen an. Die Protokolle sind vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

6.     Der Kassenführer übernimmt die Rechnungsführung, die Einziehung der Beiträge und die Kassenführung.

 

7.     Das Vorstandsmitglied, das die Jugendabteilung führt, vertritt auch ihre Belange vor dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

 

§ 11 AUSSCHÜSSE

 

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsangelegenheiten Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage:

 

1.     Veranstaltungsausschuss

2.     Öffentlichkeitsarbeit

3.     Finanzausschuss

4.     Sportstättenausschuss

 

§ 12 GESCHÄFTSJAHR UND RECHNUNGSLEGUNG

 

1.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.     Mit Schluss des Geschäftsjahres ist die Jahresrechnung vorzulegen.

 

§ 13 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1.     Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen. Der Vorsitzende ist der Versammlungsleiter. Wenigstens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf und müssen, wenn Anträge von wenigstens 1/3 der Mitglieder vorliegen, vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Versammlung kann bei Bedarf auch virtuell oder hybrid stattfinden.

 

Der Versammlungsleiter hat während der Mitgliederversammlung die Ordnungsgewalt. Zu seinen Kernaufgaben gehört es,

 

a)     die Mitgliederversammlung zu eröffnen,

b)     die Tagesordnung bekannt zu geben,

c)     für eine ordnungsgemäße und zügige Erledigung der Tagesordnung zu sorgen,

d)     eine sachgemäße Diskussion zu den Tagesordnungspunkten sicherzustellen,

e)     die fortwährende Beschlussfähigkeit der Versammlung zu überprüfen,

f)      die gefassten Beschlüsse zu verkünden,

g)     auf eine ordnungsgemäße Protokollierung zu achten und

h)     die Mitgliederversammlung zu beenden.

 

2.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn es das 18.Lebensjahr vollendet hat und mindestens 12 Monate Mitglied im Verein ist. Entscheidend hierfür ist das Datum der Aufnahme durch den Vorstand. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (außer bei Wahl des Vorsitzenden, hier entscheidet das Los). Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

 

3.     Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a)     die Wahl des Vorstandes und die Entbindung des Vorstandes von seinen Ämtern

b)     die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes

c)     bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich

d)     die Festsetzung der Beiträge und Gebühren

e)     die Wahl von mindesten zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

f)      die Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)     die Wahl des Ehrenrates

h)     Beschlussfassungen, die das Leben des Vereins im Sinne des § 2 bestimmen.

 

4.     Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

5.     Der Schriftführer hat bei jeder Versammlung ein Protokoll zu führen, in dem die wichtigsten Beschlüsse wörtlich aufzuführen sind.

 

§ 14 HAFTUNG

 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Gastreitern im gesetzlichen Rahmen für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle, jedoch nicht für Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall-und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages geregelt.

 

§ 15 DER EHRENRAT

 

1.     Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und nimmt die Interessen der Mitglieder war. Ihm obliegt die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Abteilungen. Vereinsinterne Streitigkeiten sollen durch die Intervention des Ehrenrates nach Möglichkeit außergerichtlich geschlichtet werden.

 

2.     Die 3 Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand vorgeschlagen und auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, können Vorstand und Ehrenrat ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit der Periode bestellen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist der Nachfolger zu bestätigen, bzw. ein neues Mitglied zu wählen.

 

3.     Wählbar sind Mitglieder, welche nicht dem Vorstand angehören, das 40. Lebensjahr erreicht haben, mindestens 10 Jahre Mitglied beim Reit- und Fahrverein Nierstein e.V. sind und sich durch mehrjährige Tätigkeit im Verein bzw. entsprechende Funktionen ausgezeichnet haben.

 

4.     Der Ehrenrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden des Ehrenrates bei Verhinderung vertritt.

 

5.     Der Ehrenrat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen vollständig vertreten sind. Für die Beschlussfassung des Ehrenrates ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu führen.

 

6.     Die Ergebnisse und Beschlüsse des Ehrenrates sind dem Gesamtvorstand durch Protokoll als Empfehlung weiterzugeben. Endgültig entscheidet der Gesamtvorstand, dieser Beschluss ist bindend.

 

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Zu dieser Versammlung muss mindestens 14 Tage vorher und zwar schriftlich eingeladen werden.

 

2.     Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt, an die Stadtverwaltung Nierstein, die dann das Vermögen an eine Institution übergibt, die gemeinnützigen Zwecken dient oder das Vermögen des aufgelösten Vereins für solche Zwecke verwendet. Unbedingt ist hier eine Institution bevorzugt, die möglichst nahe am Ort und möglichst genau in ihrer Satzung die oben unter § 2 genannten Aufgaben erfüllt. Die entsprechende Institution wird in Übereinkunft mit den zuständigen Finanzbehörden ermittelt.

 

§ 17 SONSTIGES

 

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen das Gesetz oder die Satzung des Sportbundes verstoßen, bleibt es insoweit bei der gesetzlichen oder der in der Bundessatzung getroffenen Regelung. Die übrigen Satzungsbestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 18 GERICHTSSTAND

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mainz.

 

 

 

 

 

Beitrags- und Gebührenverordnung

Übersicht der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren (Stand Mai 2022):

 

Aktive Mitglieder:
(Erwachsene oder Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr)

Jahresbeitrag: 120,- EUR, Aufnahmegebühr: 100,- EUR    

 

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr:

Jahresbeitrag: 60,- EUR,  Aufnahmegebühr: 50,- EUR

 

Familienbeitrag (ab 1 Erwachsenen, aktive Mitgliedschaft + 1 Kind):

1. Erwachsener:                         Jahresbeitrag: 120,- EUR             Aufnahmegebühr: 100,- EUR

2. Erwachsener:                         Jahresbeitrag:  80,- EUR             keine Aufnahmegebühr

3. Pro Kind oder Jugendlicher:  Jahresbeitrag:  60,- EUR             keine Aufnahmegebühr

 

Passive Mitglieder (Jugendlicher oder Erwachsener):

Jahresbeitrag:                             15,- EUR, keine Aufnahmegebühr

Reithallen-Schlüssel-Pfand:              50,- EUR (ist in bar bei Abholung zu entrichten)

 

Für die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren wird pauschal das Alter des Mitgliedes zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Jahres angesetzt.

 

Gebühren für nicht geleistete Arbeitsstunden:

 

Die Anzahl der erforderlichen Arbeitsstunden sowie die Höhe des Geldbetrags für nicht geleistete Arbeitsstunden gem. § 5.3 sind der Reitanlagenordnung zu entnehmen.